Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
Stand: 10.06.2019
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 31 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 26.11.1998 – 7 U 55/96Zitiert von 1
- BVerwG, 20.02.2002 – 4 B 12.02Zitiert von 27
- VG Sigmaringen, 21.01.2016 – 2 K 505/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.06.2000 – 20 A 3644/98Zitiert von 5
- OVG Saarland, 04.02.2020 – 2 C 273/18Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 – 5 S 2015/17Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen und Ermittlungsmängeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 7/21Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 8/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.05.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
-
21.01.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.